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S a t z u n g d e s Fußballclub – Mecklenhorst e.V.  - Die gesamte Satzung steht hier als Download bereit

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Fußballclub Mecklenhorst e.V. und hat seinen Sitz in Neustadt a.Rbge., OT Mecklenhorst. Der Gründungstag ist der 21. Mai 1954. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Neustadt a.Rbge., eingetragen .

§ 2 Zweck des Vereins
Der Fußballclub Mecklenhorst e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Zweck des Vereins ist es, Sport zu treiben und die jeweilige Sportart in seiner Gesamtheit zu fördern und auszubreiten. Er erstrebt durch gute Spielleistungen und Jugendpflege die sittliche und körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder. Das Satzungswerk wird verwirklicht, insbesondere durch die Einrichtung von Sportanlagen sowie die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder er- halten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch un- verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft in anderen Organen
Der Verein ist Mitglied in folgenden Organisationen: a) Niedersächsischer Fußballverband e.V. b) Sportkreis Hannover-Land c) Sportring der Stadt Neustadt a.Rbge. Er regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbstständig.

§ 4 Rechtsgrundlage
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder werden durch die vorliegende Satzung, sowie die in § 3 genannten Organisationen ausschließlich geregelt. Abgesehen von der gesetzlichen Haftung gem. § 31 des BGB kann der Verein für irgendwelche, durch sportliche Betätigung und Veranstaltung eingetretene Unfälle und Sachbeschädigungen seiner Mitglieder und Zuschauer nicht in Regress genommen werden. Der Verein wird jedoch für seine aktiven Mitglieder und Schiedsrichter einen Versicherungsschutz abschließen

§ 5 Gliederung des Vereins
a) Jugendabteilung für Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
b) Seniorenabteilung für erwachsene Mitglieder

§ 6 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person beiderlei Geschlechts auf Antrag erwerben, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen durch seine Unterschrift bekennt. Für Jugendliche unter 18 Jahren ist die nach dem BGB erforderliche Erklärung des gesetzlichen Vertreters maßgebend.

§ 7 Mitglieder
Aktive Mitglieder: Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die Sport aktiv am Sitz der Vereins ausführen.
Passive Mitglieder: Passive Mitglieder sind Mitglieder, die nicht aktiv am Sitz des Vereins Sport treiben.
Ehrenmitglieder: Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben die gleichen Rechte wir ordentliche Mitglieder, zahlen aber keinen Beitrag.

§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt: a) Durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung unter Einhaltung einer Kündigungsfirst von drei Monaten, jeweils zum Schluss eines Kalendervierteljahres. b) Durch Ausschluss aus dem Verein aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes. Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft zur Entstehung gelangten Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.

§ 9 Ausschließungsgründe
1. Die Ausschließung eines Mitgliedes kann nur in folgenden Fällen erfolgen:
a) Wenn die in § 11 vorgesehenen Pflichten der Vereinsmitglieder gröblich und schuldhaft verletzt werden.
b) wenn das Mitglied seinen, dem Verein gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten, insbesondere seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung trotz schriftlicher Mahnung nicht nachkommt.
c) wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft zuwiderhandelt, insbesondere gegen die eingeschriebenen Gesetze der Sitte, Anstand und Sportkameradschaft grob verstößt. 2. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand 3. Vor der Entscheidung ist dem Betreffenden Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.

§ 10 Rechte der Mitglieder
a) durch Ausübung des Stimmrechts an den Beschlussfassungen der Mitglieder-versammlung teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder über 18 Jahren berechtigt
b) Die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen.
c) An allen Veranstaltungen des Vereins teilnehmen

§ 11 Pflichten der Mitglieder
a) Die Satzungen des Vereins und der unter § 3 angeschlossenen Fachver- bände, sowie auch die Beschlüsse der genannten Organisationen zu be- folgen.
b) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln
c) die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge zu entrichten.

§ 12 Organe des Vereins
a) Die Jahreshauptversammlung bzw. Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
c) Der Ehrenrat
d) Die Mitgliedschaft zu einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt.

§ 13 Zusammentretung und Vorsitz
Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung zustehenden Rechte werden in der Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins ausgeübt. Sämtliche Mitglieder über 18 Jahren haben eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder ist beschlussfähig. Bei einer Abstimmung ist, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, eine einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Stimmengleichheit gilt als abgelehnt. Die Abstimmungen sind offen, wenn nicht vorher geheime Abstimmung beschlossen wurde. Der 1. Vorsitzende beruft alljährlich bis Februar eine Jahreshauptversammlung ein, zu der alle Mitglieder schriftlich und durch Aushang im Vereinskasten, mindestens 14 Tage vorher, einzuladen sind. Anträge zur Tagesordnung sind 8 Tage vor der Jahreshauptversammlung schriftlich an den 1. Vorsitzenden einzureichen. Einfache Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach der obigen Vorschrift einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder 20 % der Stimmberechtigten eine Versammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden beantragt haben. Außerdem muss eine Versammlung einberufen werden, wenn das Ausscheiden mehrerer Vorstandsmitglieder außerhalb der Amtszeit erfolgt. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, über die ein Protokoll zu führen ist.

§ 14 Tagesordnung
Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung hat folgende Punkte zu umfassen: 1. Begrüßung des 1. Vorsitzenden 2. Protokollverlesung vom Vorjahr 3. Geschäftsbericht des 1. Vorsitzenden 4. Geschäftsbericht des 2. Vorsitzenden (Spartenleiter) 5. Geschäftsbericht des 3. Vorsitzenden (Jugendleiter) 6. Geschäftsbericht des Geschäftsführers 7. Bericht der Kassenprüfer 8. Entlastung des Vorstandes 9. Neuwahlen 10. Anträge 11. Verschiedenes

§ 15 Vereinsvorstand
Der Vorstand des Vereins setzt sich zusammen aus
1. dem 1. Vorsitzenden (gesetzl. Vorstand)
2. dem Geschäftsführer (gesetzl. Vorstand)
3. dem 2. Vorsitzenden (gleichzeitig Spartenleiter)
4. dem 3. Vorsitzenden (gleichzeitig Jugendleiter)
5. dem Pressewart
6. dem Schiedsrichterobmann
7. den Kassenprüfern als nicht gesetzlichem Vorstand

§ 16 Wahl des Vorstandes
Die Wahl des Vorstandes erfolgt in der Jahreshauptversammlung in nachfolgendem Wechsel, um ein gleichzeitige, gesamtes Ausscheiden des Vorstandes und der damit verbundenen Lahmlegung der Geschäfts- und Spielführung zu verhindern.
In den geraden Jahren: 1. Vorsitzender 2. Vorsitzender (Jugendleiter) 3. Pressewart
In den ungeraden Jahren: 1. 2. Vorsitzender (Spartenleiter) 2. Geschäftsführer 3. Schiedsrichterobmann 4. Kassenprüfer
Die Wahl gilt für jeweils zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.

§ 17 Pflichten und Recht des Vorstandes
Aufgaben des Gesamtvorstandes
Der gesetzliche Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen. Der Vorstand ist notfalls ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Behinderung von Mitgliedern des Vereinsorgans deren verwaistes Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung durch geeignete Mitglieder zu besetzen. Vorstand im Sinne des § 26 des BGB sind der 1. Vorsitzende und der Geschäftsführer. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Aufgaben der einzelnen Mitglieder Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und außen, regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein, beruft und leitet Vorstandssitzungen und hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes und aller Organe, außer dem Ehrenamt. Der 2. Vorsitzende ist gleichzeitig Spartenleiter des Vereins. Er regelt den gesamten Sportverkehr und ist für den Aushang des Vereinskastens verantwortlich. Der 3. Vorsitzende ist gleichzeitig Jugendleiter des Vereins. Er hat sämtliche Jugendlichen des Vereins zu betreuen. Der Geschäftsführer (Schrift- und Kassenwart) führt die Geschäfte des Vereins und ist berechtigt, sämtlichen Schriftverkehr zu unterzeichnen. Außerdem verwaltet er die Vereinskassengeschäfte und sorgt für die Einziehung der Mitgliedsbeiträge. Er ist für den Bestand und die gesicherte Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich. Bei einer Kassenrevision sind alle Ausgaben durch Belege nachzuweisen. Er führt außerdem Protokoll über alle Zusammenkünfte des Vorstandes bzw. der Mitglieder. Protokolle der Jahreshauptversammlung sind vom Geschäftsführer und dem 1. Vorsitzenden zu unterschreiben. Er führt außerdem die Meldung verletzter aktiver Spieler an den Niedersächsischen Fußballverband durch.

§ 18 Beiträge
neue Fassung gem. Jahreshauptversammlung vom 16.02.2002 1. Beiträge Jedes Vereinsmitglied hat einen monatlichen Grundbeitrag zu zahlen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei Zusätzlich hat jedes aktive Mitglied über 18 Jahren einen gesonderten monatlichen Spartenbeitrag, der zusammen mit dem Vereinsbeitrag entrichtet wird, zu zahlen. Schüler, Studenten, Wehr- und Zivildienstleistende, Arbeitslose, Sozialhilfeempfänger, sowie Schiedsrichter sind vom Spartenbeitrag befreit. Familienmitglieder zahlen nur einen Spartenbeitrag Die Höhe der Beiträge wird in der Mitgliederversammlung beschlossen. Die Beiträge werden vierteljährlich im Voraus per Lastschriftverfahren am 15.1., 15.4., 15.7. und 15.10. eingezogen 2. Umlagen Umlagen, Sachleistungen und Arbeitstunden können von den aktiven Mitgliedern erhoben werden. Hierzu ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung notwendig.

§ 19 Pressewart Der Pressewart ist verantwortlich für die Publizierung der Vereinsveranstaltungen und reicht die Spielergebnisse mit einem Spielbericht an die Zeitung weiter.

§ 20 Kassenprüfer In den ungeraden Jahren einer anstehenden Jahreshauptversammlung werden jeweils 2 Kassenprüfer gewählt, die vor jeder Jahreshauptversammlung die Kasse mit den dazugehörigen Belegen überprüfen. Sie haben der Mitgliederversammlung über die Prüfung zu berichten und schlagen die Entlastung des Vorstandes in finanzieller Hinsicht vor. Jedes Mitglied über 18 Jahren hat das Recht, die Einsicht in die geprüfte Jahreshaushaltsrechnung zu nehmen.

§ 21 Ehrenrat
Der Ehrenrat besteht aus einen Obmann und zwei Beisitzenden und einem Ersatzmann. Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden und sollen nach Möglichkeit über 40 Jahre alt sein. Sie werden von der Jahreshauptversammlung jährlich gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Aufgaben: Schlichtung von Unstimmigkeiten, soweit hierzu ein Antrag ergeht. Schlichtung von Unstimmigkeiten, bei dem der Ehrenrat von einem Mitglied oder einer Mehrheit des Vereins in wirklich begründeten Fällen angerufen wird. Sämtliche Sitzungen des Ehrenrates sind streng vertraulich. Beschlüsse sind protokollarisch festzuhalten.

§ 22 Ämter
Alle Ämter im Vorstand des Vereins werden ehrenamtlich geführt.

§ 23 Satzungsänderung
Satzungsänderungen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie bedürfen einer 2/3-Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder

§ 24 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins erfolgt in zwei aufeinanderfolgenden Hauptver- sammlungen mit 4/5-Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Neustadt a.Rbge., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 25
Diese unter § 18 geänderte Satzung wurde am 16.2.2002 durch die Mitgliederversammlung genehmigt und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Neustadt a.Rbge./OT Mecklenhorst, den 03.04.2004

Der Vorstand

   
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